Mautharmonisierung

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Mautharmonisierung - Förderprogramme

Die Frist zur Stellung von Anträgen für das Förderjahr 2009 ist abgelaufen. Für die Förderperiode 2010 können Anträge ab dem 01.11.2009 gestellt werden. Der Bewilligungszeitraum beginnt am 01.01.2010.

Wichtiger Hinweis:

Mit der Durchführung der Fördermaßnahme(n) darf erst ab dem 01.01.2010 begonnen werden.

Änderungen bei den Förderrichtlinien:

Im neuen Förderjahr gibt es fundamentale Änderungen, die wir nachstehend für Sie zusammengefasst haben.

1. Erhöhung der Förderhöchstgrenzen

Die Förderhöchstgrenzen pro mautpflichtigem Fahrzeug werden von derzeit 600 Euro auf 1.400 Euro erhöht! Gleichzeitig sind die Förderhöchstgrenzen für einzelne Maßnahmen angepasst worden. Es gelten folgende Höchstgrenzen:

  • fahrzeugbezogene Maßnahmen     3.600 Euro
  • personenbezogene Maßnahmen   1.400 Euro
  • effizienzsteigernde Maßnahmen    2.500 Euro.

2. Die Zuwendung beträgt höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Kosten

Die Förderung wird auf 90% der nachgewiesenen Kosten reduziert. 10% der Kosten müssen vom Antragsteller zwingend als Eigenanteil selbst getragen werden. Um die volle Zuwendungshöhe von netto 2.000 Euro (90%) pro Fahrzeug zu erhalten, müssen im Verwendungsnachweis Gesamtkosten in Höhe von netto 2.222 Euro (100%) nachgewiesen werden!


Beispiel:

Förderung       

nachgewiesene Kosten    im Verwendungsnachweis   

Zuwendunsgbetrag   

Eigenanteil

2 Lkw x 2.000€

4.444€ (100%)  

4.000€ (90%) 

444€

10 Lkw x 2.000€   

22.220€ (100%)  

20.000€ (90%)   

2.220

       
       
      

3. Verbleib des Förderhöchstbetrags pro Unternehmen

Der Förderhöchstbetrag verbleibt unverändert bei maximal 33.000 Euro pro Jahr und Unternehmen.

4. Verlängerung der Antragsfrist De-minimis bis 30.06.2010 im Windhundverfahren

Für De-minimis Förderanträge wurde die Abgabefrist für die Förderperiode 2010 auf den 30.06.2010 verlängert. Entsprechende Förderanträge müssen spätestens bis zu diesem Tag beim BAG eingegangen sein. Es gilt das sogenannte Windhundverfahren, d.h., die Förderanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim BAG bearbeitet. Snd die Fördergelder ausgeschöpft, besteht kein Anspruch mehr Förderung bzw. Auszahlung von Fördergeldern.

Allgemeines zu den Förderprogrammen

Erweiterung des Leistungsangebots bei De-Minimis

Das Angebot bei den De-Minimis-Maßnahmen ist um die Positionen

  • versetzbare Kühltrennwände für den Laderaum
  • Start-/Stoppeinrichtungen

ergänzt worden.

Antragsfrist bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen verkürztDie Antragsfrist für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ist vom 31.03. auf den 15.02.2010 verkürzt worden. Anträge für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können nur noch im Zeitraum 01.11.2009 bis zum jeweiligen Stichtag (15.02.) gestellt werden.

Die Antragsfrist für De-Minimis-Leistungen ist der 30.06.2010.


De-minimis Förderung wir als Budgetzusage beantragt

Die Förderung erfolgt als Budgetzusage auf der Grundlage des unternehmens-bezogenen Förderhöchstbetrages.
Budget für ein Unternehmen mit 4 schweren Nutzfahrzeugen:
4 (Anzahl der Fahrzeuge per 30.10.2009) x € 2.00,00 (Betrag pro Fahrzeug)


-> € 8000,00 (Budget 2010)

 

Der Antragsteller kann im Rahmen dieses Budgets förderfähige Maßnahmen gemäß der Förderrichtlinie durchführen. Es gelten die obengenannten maßnahmenbezogenen Förderhöchstbeträge. Eine konkrete Benennung der vorgesehenen Maßnahmen bei Antragstellung ist nicht mehr erforderlich. D.h., dass nicht schon im Antrag festgelegt werden muss, welche Maßnahmen durchgeführt werden sollen und zu welchen Preisen. Diese Entscheidung kann innerhalb des Förderzeitraumes und im Rahmen der zur Förderung anerkannten Maßnahmen gem. Förderrichtlinie getroffen werden. Erst mit dem Verwendungsnachweis werden die Maßnahmen auf Zulässigkeit überprüft und die eingesetzten Mittel erstattet.


Bitte beachten Sie auch die nachfolgenden Punkte


Beschleunigung der AuszahlungDie Auszahlung von Fördermaßnahmen kann durch Verzicht auf die im Förderbescheid genannten Rechtsmittel beschleunigt werden. Ohne Rechtsmittelverzicht entsteht eine unproduktive 4-Wochenfrist, bis weitere Stufen des Antragsverfahrens bis hin zur Zahlungsanweisung durchlaufen werden können. Sofern Förderanträge im Sinne der Antragsteller durch das BAG genehmigt wurden, kann durch einen Rechtsmittelverzicht die 4-wöchige Wartefrist bis zur Weiterbearbeitung des Antrags mit der Anweisung der Fördergelder entfallen.

Keine Abschlagszahlungen 2010

Die Abschlagszahlungen auf im Förderjahr 2009 bewilligte Fördermittel in Höhe von 50% bei De-Minimis-Leistungen und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (außer Ausbildung zum Berufskraftfahrer) finden im Förderjahr 2010 keine Anwendung. Dies war von vorneherein eine zeitlich befristete Maßnahme zur Beschleunigung der Auszahlung im Förderjahr 2009.

Tatsächlicher Fahrzeughalter muss namentlich in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein

Im Rahmen der genannten Förderprogramme sind nur Güterkraftverkehrunternehmen zuwendungsberechtigt und damit antragsberechtigt, die Eigentümer oder Halter von in Deutschland zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind (die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt). Zudem ist bei der De-Minimis-Förderung die Anzahl der am 31.10.2009 namentlich auf das antragstellende Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge maßgeblich für den im Jahr 2010 maximal möglichen Förderhöchstbetrag. Grundsätzlich sind dabei auch Miet- und Leasingfahrzeuge berücksichtigungsfähig. Dafür entscheidend ist allerdings die Eintragung des tatsächlichen Halters in den Fahrzeugpapieren (d.h. in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein), die in Kopie als Nachweis verlangt werden.
Wir möchten besonders darauf hinweisen, dass die vom BGL im Frühjahr 2009 erreichte Übergangsregelung für den Nachweis der Haltereigenschaft in Bezug auf die Förderprogramme nur für das Antragsjahr 2009 galt. Nach § 13 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist jeder Halterwechsel (d.h. auch auf Grund von Schenkungen, Vermietungen, Leasinggeschäften oder anderen nicht nur kurzfristigen Gebrauchsüberlassungen) unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen.



Allgemeines

Als Basis für Sie finden Sie nachfolgend noch mal die Kernpunkte der Förderrichtlinien zusammengefasst.

Die Förderprogramme

  • Förderung der Sicherheit und Umwelt (De-Minimis-Beihilfe) und
  • Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung

in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen sind am
4. Februar 2009 vom BMVBS unterzeichnet und bekannt gegeben worden. Die jeweiligen Antragsformulare mit Anlagen, Merkblättern und Ausfüllanleitungen stehen auf der Homepage des BAG unter http://www.bag.bund.de zum Download bereit.
 
Beide Förderrichtlinien sind im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in Deutschland zugelassenen schweren Lkw sind. Als schwere Lkw gelten Nutzfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.

Förderanträge:

Die Förderanträge sind grundsätzlich vor dem Vorhabensbeginn, jeweils spätestens bis zum 31. März (De-Minimis) bzw. 15. Februar (Aus- und Weiterbildung) des Jahres, in dem mit der geförderten Maßnahme begonnen werden soll, auf dem amtlichen Vordruck des Bundesamtes für Güterkraftverkehr (BAG) zu stellen. Es können nur Maßnahmen gefördert werden, mit denen vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde.
Erst nach Eingang des Antrags beim BAG darf mit der beantragten Maßnahme begonnen werden – also der entsprechende Lieferungs-, Leistungs- oder Ausbildungsvertrag geschlossen werden.

Wann wird über die Anträge entschieden?
Das BAG entscheidet über die Bewilligung der beantragten Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wie folgt:

  • De-Minimis-Beihilfe: Über die Förderhöhe wird nach Eingang des Antrags nach Maßgabe der spezifischen Förderhöchstbeträge (siehe unten) entschieden.
  • Aus- und Weiterbildungs-Beihilfe: Über die Förderhöhe wird erst nach Ablauf der Antragsfrist über die Verteilung auf die Antragsteller – unter Beachtung der spezifischen Höchstgrenzen (siehe unten) – entschieden.


Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das laufende Kalenderjahr.

Auszahlung der beantragten Förderung:

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nachdem der Bewilligungsbescheid rechtswirksam wurde (Ablauf der Einspruchsfrist bzw. wirksam erklärter Rechtsbehelfsverzicht) und dem BAG der Verwendungsnachweis bzw. ein Zwischennachweis vorgelegt wurde!
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem BAG unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der Zuwendung erheblich sind – also auch jede Änderung der Verhältnisse, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe der Zuwendung führen könnten.
Der Verwendungsnachweis muss dem BAG spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums (i. d. R. das jeweilige Kalenderjahr) auf amtlichem Vordruck vorgelegt werden. Dabei sollen die Verwendungsnachweise – nach Möglichkeit – für alle Maßnahmen im Bewilligungszeitraum gesammelt
vorgelegt werden, um den bürokratischen Aufwand gering zu halten. Die Verwendungsnachweise können aber auch nach und nach eingereicht werden, um die bewilligten Zuwendungen zeitnah abzurufen.
Unabhängig von den nach anderen Vorschriften einzuhaltenden Aufbewahrungsfristen sind alle für diese Beihilfen maßgeblichen Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen.

Spezifische Regelungen des „De-Minimis“-Förderprogramms:

Im Rahmen des „De-Minimis-Programms werden fahrzeug- und personenbezogene Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung nach Maßgabe des beigefügten Maßnahmenkatalogs gefördert. Als Teilfinanzierung werden (nicht rückzahlbare) Zuschüsse gewährt für

  • den Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen im Bereich Umwelt und Sicherheit sowie für
  • Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung.


Dabei gelten folgende Förderhöchstbeträge je Maßnahme:

  • fahrzeugbezogene Maßnahmen:     bis zu 3.600,- Euro
  • personenbezogene Maßnahmen:     bis zu 1.400,- Euro
  • Maßnahmen zur Effizienzsteigerung: bis zu 2.500,- Euro


Zudem ist der maximale Förderhöchstbetrag je Unternehmen zu beachten. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der zum 31. Oktober des Vorjahres auf das Unternehmen zugelassenen Nutzfahrzeuge ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht mit dem Fördersatz von bis zu 2.000,00 Euro. Die Anzahl der schweren Nutzfahrzeuge ist mit geeigneten Unterlagen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.
 
Hinzu kommt, dass die jährlichen Zuwendungen an De-Minimis-Beihilfen je Unternehmen auf 33.000,‑ Euro begrenzt sind. Diese Höchstgrenze wird im Förderjahr 2010 bereits bei einem Fuhrpark mit 23 Nutzfahrzeugen von mindestens 12 t zulässigem Gesamtgewicht erreicht.


Spezifische Regelungen des Förderprogramms „Aus- und Weiterbildung“:

Im Rahmen dieses Programms werden folgende Maßnahmen gefördert:

  • vorrangig betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum/zur Berufskraftfahrer/-in,
  • Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen (Qualifikation zum/zur Kraftfahrer/-in, die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz [BKrFQG]).


Das Kumulieren mit Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln (z. B. WeGebAU) ist nicht möglich.
Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten eine um zehn Prozentpunkte höhere Aus- bzw. Weiterbildungsförderung als andere Unternehmen. Dementsprechend ist dem Förderantrag eine KMU-Erklärung beizufügen. KMU sind gemäß
der für diese Förderung maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 800/2008 Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder
  • deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

Großunternehmen (also keine KMU) müssen zum Nachweis, dass die Zuwendung einen Anreizeffekt hat, belegen, dass das Vorhaben/die Tätigkeit aufgrund der Förderung signifikant ausgedehnt (Umfang/Reichweite) und/oder betragsmäßig erhöht und/oder schneller abgeschlossen wird. KMU müssen einen solchen Nachweis nicht führen.
Folgende Kosten eines Ausbildungs- oder Weiterbildungsvorhabens sind  zuwendungsfähig:

  1. Personalkosten für die Ausbilder bei intern durchgeführten Maßnahmen bzw.Kosten für externe Maßnahmen (z. B. Seminargebühren, Teilnahmegebühren);
  2. in begrenztem Ausmaß Reise- und Aufenthaltskosten der Ausbilder und der Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmer;
  3. sonstige laufende Aufwendungen für das Vorhaben wie Materialien und Ausstattung;
  4. Abschreibung für das Vorhaben verwendeter Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände;
  5. Kosten für Beratungsdienste, die die Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme betreffen;
  6. Personalkosten für Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmer entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug der produktiven Stunden und allgemeine indirekte Kosten bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter a) bis e) genannten sonstigen beihilfefähigen Kosten.

Für die oben genannten zuwendungsfähigen Kosten werden Zuschüsse in folgender Höhe gewährt:

  • bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum/zur Berufskraftfahrer/-in 60 % bzw. für KMU 70 %;
  • bei allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen bis zu 60 % bzw. für KMU bis zu 70 %. Dabei handelt es sich um branchenbezogene Maßnahmen, durch die in hohem Maße auch auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen vermittelt werden (z. B. eine Weiterbildungsmaßnahme, die von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinschaftlich organisiert wird oder von Beschäftigen verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden kann oder von einer Behörde / öffentlichen Einrichtung anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde);
  • bei spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen bis zu 25 % bzw. für KMU bis zu 35 %. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, durch die nicht oder nur begrenzt übertragbare Qualifikationen vermittelt werden, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten im geförderten Unternehmen betreffen.

Dabei darf eine Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme in einem Unternehmen den Zuwendungshöchstbetrag von 2 Mio. Euro nicht überschreiten.


Wir unterstützen und beraten Sie gern in allen Fragen der Förderung und Antragstellung.